§ 6 - Nichtigkeit der Bekundung


Ein Beziehungswille nach § 4, Absatz 2 liegt nicht vor, wenn der bekundende Beziehungsteilnehmer seinen Wunsch nach einem gemeinsamen Leben mit einer Bedingung verknüpft. Eine derartige Bekundung ist nichtig und braucht von dem anderen Beziehungsteilnehmer nicht angenommen zu werden.

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