§ 5 - Wirksamkeit der Bekundung


(1) Die gegenseitige Bekundung wird nur wirksam, wenn der Beziehungswille nach § 4, Absatz 2 auf beiden Seiten vorhanden ist. Sie kann nicht dadurch wirksam werden, dass nur einer der Beziehungsteilnehmer diesen Willen in sich trägt und bekundet.

(2) Die gegenseitige Bekundung wird nicht wirksam, wenn der andere Beziehungsteilnehmer den bekundenden Beziehungsteilnehmer zurückweist.

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