§ 4 - Bekundung des Beziehungswillens


(1) Der Begründung eines Beziehungsverhältnisses geht voraus, dass die Beziehungsteilnehmer eindeutig und gegenseitig bekunden, dass zwischen ihnen ein dauerhafter Wille zur Führung eines gemeinsamen Lebens besteht.

(2) Die Gegenseitigkeit der Bekundung setzt einen unausgesprochenen gemeinsamen Willen zur Führung einer Beziehung voraus (sogenannter Beziehungswille).
Die Bekundung wird dadurch gegenseitig, dass zunächst einer der Beziehungsteilnehmer seinen Willen bekundet und der andere diesem zustimmt.

(3) Die gegenseitige Bekundung wird schließlich dadurch eindeutig, indem direkt nach Annahme der Bekundung der gemeinsame Beziehungswille festgestellt wird. Diese Feststellung kann mündlich durch ein direktes Gespräch oder tätlich durch bestimmte Gesten und Handlungen erfolgen.

(4) Bei einer mündlich eindeutigen Bekundung wird der gemeinsame Beziehungswille mit Worten ausgedrückt. Dabei ist es unerheblich, ob dieses Gespräch in persönlicher Gegenwart oder über ein fernmündliches Hilfsmittel stattfindet.

(5) Bei einer tätlich eindeutigen Bekundung erfolgt der Ausdruck des Beziehungswillens durch bestimmte Gesten und Handlungen der Intimität, die in einem bereits begründeten Beziehungsverhältnis zur Normalität gehören.
Dazu zählen insbesondere:

a. ein Kuss auf die Lippen mit einer Dauer von mehr als 3 Sekunden

b. eine herzliche Umarmung von mehr als 10 Sekunden

c. zärtliche Liebkosungen (einfach oder mehrfach)

d. Geschlechtsverkehr

e. sonstige intime Berührungen 

 sowie

f. jede Kombination der Handlungen a. bis e.

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