§ 3a - Rechtliche Stellung von minderjährigen Beziehungsteilnehmern


(1) Minderjährigen Personen fehlt die nötige Reife, um alle Richtlinien und moralischen Verpflichtungen dieses Gesetzes ordnungsgemäß einzuhalten. Dem Prinzip der beschränkten Geschäftsfähigkeit nach § 106 BGB folgend, gelten Minderjährige daher als beschränkt beziehungsfähig.

(2) Aufgrund des Absatzes 1 werden Beziehungsverhältnisse Minderjähriger nicht von diesem Gesetz berücksichtigt. Es gilt § 1, Absatz 2, Satz 1.
Minderjährige unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes und besitzen folglich auch nicht das Recht, sich auf dieses Gesetz berufen, falls sie dennoch zu Beziehungsteilnehmern werden.

(3) Sollten ungeachtet des Absatzes 1 Minderjährige an einem Beziehungsverhältnis beteiligt sein, so ist dies grundsätzlich nur zulässig, wenn beide Beziehungsteilnehmer minderjährig sind und jeweils das 15. Lebensjahr vollendet haben.
Ein Beziehungsverhältnis zwischen einer volljährigen Person und einer minderjährigen ist allerhöchstens dann zulässig, wenn der minderjährige Beziehungsteilnehmer bereits das 16. Lebensjahr vollendet hat und der volljährige das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(4) Bei einem Beziehungsverhältnis nach Absatz 3, Satz 2 trägt der volljährige Beziehungsteilnehmer die vollständige Verantwortung für das gute Gelingen des Beziehungsverhältnisses im Sinne des § 2.

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