§ 3 - Personenkreis für ein Beziehungsverhältnis
(1) Ein Beziehungsverhältnis kann von nur genau zwei Personen begründet werden. Beziehungsverhältnisse unter Beteiligung von drei oder mehreren Personen sind nicht zulässig, da der in § 2 genannte Zweck nicht erfüllt werden kann.
(2) Personen, die ein Beziehungsverhältnis im Sinne dieses Gesetzes begründen wollen oder begründet haben, werden im Weiteren als Beziehungsteilnehmer bezeichnet.
(3) Beziehungsteilnehmer dürfen ungeachtet von Alter, Geschlecht, Aussehen, Beruf, Religion, Nationalität und sexuellen Vorlieben jederzeit ein Beziehungsverhältnis begründen, sofern dies nicht anderen Bestimmungen dieses Gesetzes entgegensteht.
(4) Jeder Eingriff eines Dritten zur Verhinderung oder Einschränkung eines Beziehungsverhältnisses darf nicht aus einem der in Absatz 3 genannten Kriterien geschehen. In einem solchen Fall liegt eine Verletzung der persönlichen Freiheit der Beziehungsteilnehmer gemäß Art. 2 Grundgesetz vor.
(5) Unabhängig vom Absatz 3 sollte das Alter von Beziehungsteilnehmern nicht mehr als 20 Jahre voneinander abweichen, da Personen mit größerem Altersunterschied meist in unterschiedliche Lebenswirklichkeiten hinein geboren wurden. Das Erfüllen des im Paragraphen 2 genannten Zweckes scheint daher nicht erreichbar. Ungeachtet dessen darf das Gelingen solcher Beziehungen nicht von vornherein ausgeschlossen werden, ebenso gilt Absatz 4 unverändert.
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