§ 27 Prinzip der gerechtfertigten und ungerechtfertigten Beendigungsgründe
(1) Wenngleich ein Beziehungsverhältnis gemäß § 21 jederzeit von beiden Beziehungsteilnehmer aufgekündigt werden darf, sollte dies nur geschehen, wenn es relevante Gründe für eine Beendigung gibt und wenn der beendende Beziehungsteilnehmer trotz eingehender Prüfung nach § 25 zu dem Schluss kommt, dass eine Beendigung das einzig mögliche Mittel zur Besserung seines Wohlbefindens ist.
(2) Aus Absatz 1 folgt, dass es gerechtfertigte Gründe geben kann, aus denen ein Beziehungsteilnehmer ohne moralischen Bedenken sein aktuelles Beziehungsverhältnis beenden darf.
Demgegenüber gibt es auch ungerechtfertigte Gründe, um ein Beziehungsverhältnis zu beenden. Zieht ein Beziehungsteilnehmer diese Gründe für eine Beendigung heran, handelt er moralisch bedenklich und unter Umständen auch nicht juristisch einwandfrei.
(3) Die Beendigung einer Beziehung ist grundsätzlich gerechtfertigt, wenn der beendende Beziehungsteilnehmer das Ende des Beziehungsverhältnisses bekundet, weil der andere, abgewiesene Beziehungsteilnehmer mehrfach oder einmal schwerwiegend das Vertrauen in den Fortbestand des Beziehungsverhältnisses erschüttert hat oder auf andere Weise dafür gesorgt hat, dass der Beziehungswille des beendenden Beziehungsteilnehmers schwindet.
Die gerechtfertigten Gründe sind im Einzelnen im § 27a festgehalten.
(4) Die Beendigung einer Beziehung ist grundsätzlich ungerechtfertigt, wenn der beendende Beziehungsteilnehmer das Ende des Beziehungsverhältnisses bekundet, obwohl der andere, abgewiesene Beziehungsteilnehmer niemals oder nicht mindestens einmal schwerwiegend das Vertrauen in den Fortbestand des Beziehungsverhältnisses erschüttert hat und auch nicht auf andere Weise seinerseits dafür gesorgt hat, dass der Beziehungswille des beendenden Beziehungsteilnehmers schwindet.
Die ungerechtfertigten Gründe sind im Einzelnen im § 27b festgehalten.
Bạn đang đọc truyện trên: AzTruyen.Top