§ 24 - Beendigungsvorbehalt
(1) Die Wirksamkeit der Beendigung eines Beziehungsverhältnisses gemäß § 23 gilt grundsätzlich nur vorbehaltlich. Dieser Beendigungsvorbehalt gilt 48 Stunden lang. Innerhalb dieses Zeitraumes kann die erteilte Bekundung zur Beendigung widerrufen werden.
(2) Die Widerrufung nach Absatz 1 ist nur durch den beendenden Beziehungsteilnehmer möglich, der die Bekundung zur Beendigung nach § 22 ausgesprochen hat.
(3) Nimmt der beendende Beziehungsteilnehmer die Widerrufung seiner Bekundung in Anspruch und wird diese Widerrufung vom abgewiesenen Beziehungsteilnehmer angenommen, so gilt die Beendigung des Beziehungsverhältnisses als rückwirkend aufgehoben.
(4) Nimmt der beendende Beziehungsteilnehmer die Widerrufung seiner Bekundung in Anspruch und wird diese Widerrufung vom abgewiesenen Beziehungsteilnehmer allerdings nicht bzw. nicht mehr angenommen, so gilt das Beziehungsverhältnisses weiterhin als beendet und zwar rückwirkend von dem Moment an, in dem die Bekundung der Beendigung gemäß § 23, Absatz 1, wirksam wurde.
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