§ 23 - Wirksamkeit der Beendigung
(1) Die Beendigung des Beziehungsverhältnis wird in dem Moment wirksam, wenn einer der beiden Beziehungsteilnehmer gemäß den Bestimmungen des § 22, Absatz 1 und 2 eine klare Bekundung dazu abgegeben hat.
Der bekundende Beziehungsteilnehmer wird hierbei zum beendenden Beziehungsteilnehmer, der andere Beziehungsteilnehmer wird zum abgewiesenen Beziehungsteilnehmer.
(2) Die Beendigung des Beziehungsverhältnisses kann nicht durch den abgewiesenen Beziehungsteilnehmer durch Gegenrede oder ein Veto-Recht unwirksam gemacht werden. Der abgewiesene Beziehungsteilnehmer hat aber ein Recht auf eine Erklärung, warum das Beziehungsverhältnis beendet werden soll.
(3) Durch das Wirksamwerden der Beendigung gilt das Beziehungsverhältnis grundsätzlich als sofort beendet.
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