§ 22 - Bekundung der Beendigung

(1) Um das Beziehungsverhältnis zu beenden, muss einer der beiden Beziehungsteilnehmer dies klar und unmissverständlich offen kundtun. Dies gilt als Bekundung der Beendigung des Beziehungsverhältnisses.

(2) Die Bekundung nach Absatz 1 kann sowohl schriftlich oder mündlich erfolgen.
Eine schriftliche Bekundung kann dabei via Handy, über soziale Netzwerke oder auch in Briefform abgegeben werden.
Eine mündliche Bekundung erfolgt in der Regel durch ein persönliches Gespräch oder als Telefongespräch.

(3) Unter den Möglichkeiten zur Beendigung des Beziehungsverhältnisses nach Absatz 2, gilt die Bekundung mittels eines persönlichen Gespräches als moralisch beste Variante. Sie sollte nach Möglichkeit immer für die Bekundung der Beendigung in Erwägung gezogen werden.

(4) Entgegen des Absatzes 1 kann die Bekundung der Beendigung des Beziehungsverhältnisses auch von beiden Beziehungsteilnehmern zugleich angesprochen und gewünscht werden. In einem solchen Fall gilt die gegenseitige Bekundung als Aufhebung des Beziehungsverhältnisses mit beiderseitigem Einverständnis.

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