§ 21 - Gegenseitiges Recht auf Beendigung

(1) Da Beziehungsverhältnisse gemäß § 12 freiwillige Vereinbarungen ohne standesamtliche Verpflichtungen sind, können sie jederzeit ohne Ausnahme beendigt werden.

(2) Zur Beendigung eines Beziehungsverhältnisses sind beide Beziehungsteilnehmer zu gleichen Teilen berechtigt.

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