§ 2 - Sinn und Zweck eines Beziehungsverhältnisses


(1) Ein Beziehungsverhältnis wird von zwei Personen mit dem auf Gegenseitigkeit beruhenden Willen begründet, ein gemeinsames Leben zu führen.

(2) Der auf Gegenseitigkeit beruhende Wille muss dauerhafter Natur sein. Beziehungsverhältnisse sollen grundsätzlich eingegangen werden mit dem Wunsch, das Verhältnis nicht mehr aufzukündigen, sondern dauerhaft aufrecht zu erhalten.

(3) Das Führen eines gemeinsamen Lebens meint den Umstand, möglichst alle Teilbereiche des Lebens so zu planen und zu gestalten, dass man sowohl alle materiellen und immateriellen Freuden gemeinsam teilt, wie auch allen rechtlichen und sozialen Verpflichtungen gemeinsam nachkommt.

(4) Die in Absatz 3 erwähnten Freuden und Verpflichtungen werden gesondert im Abschnitt III erläutert.

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