§ 17g - Begehen des Jahrestages
(1) Als besondere teilbare Freude gilt das gemeinsame Feiern des Jahrestages der Beziehung. Dies ist nur möglich, wenn die Beziehungsteilnehmer sich zuvor gemäß § 11 auf einen bestimmten Tag für diesen Anlass geeinigt haben.
(2) Das Begehen des Jahrestages ist als eine außerordentliche Unternehmung in der Freizeit im Sinne des § 17d anzusehen. Dementsprechend kann es insbesondere mit Aktivitäten nach Absatz 6 dieses Paragraphen verbunden werden. Darüber hinaus können die Beziehungsteilnehmer jederzeit andere besondere Aktivitäten festlegen, die aus ihrer SIcht speziell für diesen Anlass passend sind.
(3) Das Begehen des Jahrestages ist nicht an den Ort gebunden, an dem das Beziehungsverhältnis begründet worden ist. Der Anlass kann an jedem beliebigen Ort stattfinden. Daher kann er auch mit einem gemeinsamen Ausflug oder einer längeren Reise gemäß § 17e verbunden werden.
(4) Ebenso wie der Ort ist auch der Zeitpunkt des Feierns nicht auf den eigentlichen Jahrestag begrenzt. Die Beziehungsteilnehmer haben das Recht, jeweils einen abweichenden Termin für das Begehen des Jahrestages vorzuschlagen. Dies gilt insbesondere dann, wenn für einen der beiden dieser Anlass aus beruflichen oder schwerwiegenden familiären Gründen nicht an dem eigentlichen Jahrestag begangen werden kann.
Fällt der Jahrestag des Beziehungsverhältnisses auf einen Werktag, darf der feierliche Anlass grundsätzlich immer auf das nächstfolgende Wochenende verschoben werden.
(5) Zum Ort, Zeitpunkt und Ablauf des feierlichen Begehens müssen sich die Beziehungsteilnehmer gemäß Konsensprinzip nach § 14 gemeinsam einigen. Jede Seite hat dazu gleiches Mitspracherecht.
Ist einer der Beziehungsteilnehmer nicht daran interessiert, den Jahrestag feierlich zu begehen, darf dieser nicht zum Begehen dieses Anlasses gezwungen werden. Ebenso sind bei der Ausrichtung des Anlasses die Paragraphen 17d, Absatz 5, und 17e, Absatz 2, zu beachten.
(6) Ungeachtet des Satzes 2 im Absatz 5 sollten Beziehungsteilnehmer ihren Jahrestag begehen, um ihr Beziehungsverhältnis zu stärken und zu würdigen. Darüber hinaus haben die Beziehungsteilnehmer jederzeit das Recht, weitere besondere Anlässe, die mit ihrem Beziehungsverhältnis zusammenhängen, in ihr gemeinsames Leben einzubauen und zu feiern.
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