§ 17e - Gemeinsame Ausflüge und Urlaubsreisen
(1) Überschneidet sich die Urlaubszeit der Beziehungsteilnehmer, ist es sinnvoll, dass sie gemeinsam Unternehmungen in Form von Ausflügen und Urlaubsreisen durchführen, um sich gemäß § 17, Absatz 5, größere positive Erlebnisse für sich und ihr Beziehungsverhältnis zu verschaffen.
(2) Art und Umfang einer Reise im Sinne des Absatz 1 kann nur nach dem Konsensprinzip gemäß § 14 gemeinsam festgelegt werden.
Bei dieser Absprache hat jeder Beziehungsteilnehmer das Recht, das Transportmittel für die Reise oder auch das Ausflugsziel an sich abzulehnen, wenn die Art der Reise oder die zu bereisende Gegend eine gesundheitliche Gefährdung oder eine psychologische Belastung darstellt (z.B. Flugangst). In solchen Fällen gilt das Ausschlussprinzip gemäß § 15.
(3) Handelt es sich bei der Reise um einen Urlaub von mehreren zusammenhängenden Tagen, hat jeder Beziehungsteilnehmer während des Urlaubes Anspruch auf Tagesfreizeit im Sinne des § 17d, Absatz 2, Satz 1. Anders als bei der dort erläuterten Freizeit, sollten die allein verbrachten Momente allerdings nicht mehr als ein Viertel des gesamten Tagesablaufes ausmachen.
(4) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Beziehungsteilnehmer dennoch einen alleinigen Urlaub verbringen. In einem solchen Fall darf der jeweils andere Beziehungsteilnehmer dann nicht unter Berufung auf das Beziehungsverhältnis auf einen gemeinsamen Urlaub bestehen. Urlaubsreisen gelten als eine gemeinsame Freizeitunternehmung und unterliegen somit grundsätzlich der Anspruchsfreiheit nach § 13, Absatz 2 a.
(5) Beruft sich ein Beziehungsteilnehmer auf den Absatz 4, um einen alleinigen Urlaub zu verbringen, so hat der andere Beziehungsteilnehmer das Recht auf ein klärendes Gespräch. In diesem muss der erste Beziehungsteilnehmer die genauen Gründe für sein Vorhaben ehrlich und unverfälscht offenlegen.
Ungeachtet der Reaktion des anderen Beziehungsteilnehmers bleibt die Berufung auf Absatz 4 allerdings unverändert rechtmäßig. Es gilt die Anspruchsfreiheit des ersten Beziehungsteilnehmers gemäß § 13.
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