§ 17d - Gemeinsame Unternehmungen in der Freizeit
(1) Zum Führen eines gemeinsamen Lebens gemäß § 2, Absatz 1, gehört das gemeinsame Verbringen von Zeit. Hier ist in erster Linie die sogenannte Tagesfreizeit gemeint, d.h. diejenige gemeinsame Freizeit, die man an jedem Tag zur Verfügung hat.
(2) Die Tagesfreizeit ist für jeden Beziehungsteilnehmer ein individuelles Gut. Gemäß § 13, Absatz 2 a, darf daher kein Beziehungsteilnehmer vom jeweils anderen verlangen, dass er jeden freien verfügbaren Moment für eine gemeinsame Unternehmung aufwenden muss. Dies ist unzulässig und rechtfertigt bei mehrfacher Forderung das Beenden des Beziehungsverhältnisses (siehe Abschnitt IV).
(3) Entgegen des Absatzes 2 sollten Beziehungsteilnehmer nach möglichst vielen gemeinsamen Unternehmungen innerhalb der Tagesfreizeit suchen, um so gemäß § 17, Absatz 5, ihr Beziehungsverhältnis mit so vielen positiven Erlebnissen wie möglich anzureichern.
(4) Bei der Art der Unternehmung sollten sich die Beziehungsteilnehmer auf etwas einigen, was beiden Freude bereitet.
Jeder Beziehungsteilnehmer sollte dennoch auch mindestens einmal bei einer Unternehmung mitmachen, die sonst nur der andere Beziehungsteilnehmer für gut befindet. Dies dient zum besseren Verständnis der Interessen des Anderen.
(5) Eine Unternehmung nach Absatz 4, Satz 2, darf jederzeit abgelehnt werden, wenn die Teilnahme für den entgegenkommenden Beziehungsteilnehmer eine unverhältnismäßig hohe physische oder psychologische Belastung darstellen würde. In einem solchen Fall darf sich der betroffene Beziehungsteilnehmer auf das Ausschlussprinzip gemäß § 15 berufen.
(6) Zu den möglichen Unternehmungen in der Tagesfreizeit gehören insbesondere:
a. Spaziergänge und/oder Picknicks
b. Restaurant- oder Café-Besuche
c. Kinobesuche
d. Aufsuchen von Bars oder Clubs
e. Teilnahme an öffentlichen Kundgebungen oder Veranstaltungen
f. gemeinsame Aktivitäten in der Wohnung
g. Besuche von Freunden oder Verwandten
h. Teilnahme an Shows oder Abenteuer-Events
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