§ 17c - Übertragene Gelder und Gewinne


(1) Bekommt ein Beziehungsteilnehmer während eines bestehenden Beziehungsverhältnisses Gelder oder Gewinne von einer dritten Seite übertragen, so kann er diese persönliche Bereicherung mit dem anderen Beziehungsteilnehmer teilen.

(2) Absatz 1 gilt nur für finanzielle Zuwendungen, die als zusätzlichen Gewinn oder Vorteil übertragen werden.
Dazu zählen insbesondere:

a) Einmalzahlungen vom Arbeitgeber (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien etc.)

b) Gewinne aus einem Gewinnspiel

c) Geldgeschenke zu feierlichen Anlässen

d) Erbschaften

Fallen Gelder und Gewinne hingegen wiederkehrend an, sind sie als dauerhaft fester Lebensbestandteil des Beziehungsteilnehmers anzusehen und unterliegen somit nicht den Bestimmungen dieses Artikels.

(3) Die Entscheidung darüber, ob der andere Beziehungsteilnehmer von der zusätzlichen Bereicherung mitprofitiert, liegt allein in der Hand des bedachten Beziehungsteilnehmers.
Es besteht daher grundsätzlich kein Anspruch auf Teilung der in Absatz 2 genannten Zuwendungen.
Ungeachtet dessen sollten Personen, die in einem Beziehungsverhältnis leben, Zuwendungen dieser Art als Möglichkeit nutzen, um ihr Beziehungsverhältnis dauerhaft gemäß § 17, Absatz 5, zu bereichern.

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