§ 17b - Einzeln übertragene Geschenke


(1) In einem Beziehungsverhältnis erhalten die Beziehungsteilnehmer nach wie vor auch Geschenke, die vom Grundsatz her nur für eine alleinige Nutzung gedacht sind, obwohl sie auch vom Anderen genutzt werden könnten oder auch gemeinsam nutzbar sind. Im Rahmen des Konsensprinzip ist es nun möglich, dass der beschenkte Beziehungsteilnehmer in solchen Fällen sein Geschenk zur gemeinsamen Nutzung freistellt.

(2) Zu den Geschenken nach Absatz 1 zählen grundsätzlich alle Dinge und Gegenstände, mit denen man sich in seiner Freizeit beschäftigen kann.
Dazu zählen insbesondere:

a) jedes lesbare Buch oder lesbare Zeitschrift

b) jede Art von Fernsehgerät und Computer

c) jeder Film, jedes Videospiel und jedwede Videospielkonsole

d) Kino- oder Konzertkarten

e) Gutscheine aller Art

f) Tickets für Bus-, Schiffs- und Flugreisen

g) sonstige Ferienreisen und Tagesausflüge

h) Sport- und Fitnessgeräte jedweder Größe

i) sämtliches Material für Malereien und Umbauten in Haus und Hof

j) sämtliches Material zum künstlerischen Zeichnen oder Schreiben.

(3) Die Geschenke nach Absatz 2 werden oft von der schenkenden dritten Seite mit dem Hintergedanken überreicht, dass der zweite Beziehungspartner sie mitnutzen soll. Doch selbst in diesem Fall unterliegt die Entscheidung darüber, ob der andere Teilnehmer ein übertragenes Geschenk mitnutzen oder überhaupt nutzen darf, allein in der Hand des beschenkten Beziehungsteilnehmers.

(4) Die gemeinsame Nutzung kann mitunter dadurch festgestellt werden, indem der eine Beziehungsteilnehmer dem anderen den betreffenden Gegenstand auf unbestimmte Zeit ausleiht. Tritt dieser Zustand vermehrt bei ein und demselben Gegenstand ein, muss die Tatsache der übertragenen Nutzung nicht mehr eindeutig angesprochen werden, sondern kann unausgesprochen und wiederholt erfolgen.

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