§ 17 - Gemeinsame Freuden in Beziehungsverhältnissen


(1) Ein Beziehungsverhältnis ermöglicht den Beziehungsteilnehmern gemäß § 2, Absatz 3, Satz 2, alle materiellen und immateriellen Freuden wie ein gemeinsames Gut zu teilen.

(2) Als materielle Freuden gelten alle Gegenstände und Dinge, die entweder einen messbaren Gewinnwert haben oder die einen Besitz nach dem Besitzrecht des BGB darstellen und die dadurch erst ein mögliches gemeinsames Gut des Beziehungsverhältnisses werden, weil sie durch Besitzwechsel an einen oder an beide Beziehungsteilnehmer übertragen werden.
Zu den teilbaren materiellen Freuden zählen:

a) gemeinsam empfangene Geschenke in Form von Sachgegenständen

b) einzeln übertragene Geschenke, die auch vom Anderen genutzt werden könnten

c) übertragene Gelder und Gewinne

(3) Als immaterielle Freuden gelten alle erlebbaren Freuden und Momente, die sich die Beziehungsteilnehmer entweder selber bereiten oder die ihnen von einer dritten Seite bereitet werden.
Zu den immateriellen Freuden zählen:

a) gemeinsame Unternehmungen in der Freizeit

b) gemeinsame Urlaubsreisen

c) gemeinsames soziales Engagement

(4) Die Freuden nach Absatz 2 und 3 werden nur dann als tatsächliche Freude wahrgenommen, wenn ihre Nutzung zuvor nach dem Konsensprinzip gemeinsam festgelegt und abgesprochen worden ist.

(5) Um ihr Beziehungsverhältnis dauerhaft aufrechtzuerhalten, sollten Beziehungsteilnehmer sich so viele materielle und immaterielle Freuden wie möglich anlegen und verschaffen.

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