§ 16 - Funktionsweise von Beziehungsverhältnissen


(1) Eine Beziehung ist dann am vielversprechendsten und langlebigsten, wenn es den Beziehungsteilnehmern bei allen Situationen und Umständen des gemeinsamen Lebens gelingt, einerseits dem anderen gemäß des Konsensprinzips nach § 14 entgegen zu kommen und ein Stück weit auf seine eigenen Ansprüche zu verzichten und andererseits dabei aber nie seine Lebensweise völlig aufzugeben oder auf seine Anspruchsfreiheit nach § 13 zu verzichten.

(2) Die Situationen und Umstände des gemeinsamen Lebens werden ab dem folgenden Paragraphen umfassend dargestellt. Sollte es dabei Sachverhalte geben, die nicht im Sinne des Absatzes 1 gelöst werden können, weil sie gemäß § 15 vom Konsensprinzip ausgeschlossen werden müssen, so sind diese gesondert unter Berufung auf § 15 benannt.

(3) Sind Beziehungsteilnehmer über einen längeren Zeitraum nicht in der Lage, die maßvolle Ausbalancierung zwischen dem Konsensprinzip und der Anspruchsfreiheit gemäß Absatz 1 herzustellen, so wird der gemeinsame Beziehungswille, der gemäß § 4 zum Begründen des Beziehungsverhältnisses geführt hat, allmählich abnehmen und schwinden. In solchen Fällen ist es dann sinnvoll, die Beziehung nicht mehr aufrecht zu erhalten. Näheres dazu ist im Abschnitt IV geregelt.

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