§ 11 - Beginn des Beziehungsverhältnisses


(1) Ungeachtet des Beziehungsvorbehalts nach § 9, gilt der Moment der gegenseitig eindeutigen Bekundung gemäß § 4 als Beginn des Beziehungsverhältnisses.

(2) Die Beziehungsteilnehmer haben das Recht, gemeinsam einen späteren Zeitpunkt, als den im Absatz 1 festgelegten, als offizielles Datum des Beginns ihres Beziehungsverhältnisses zu deklarieren.
Unter Umständen können sie den Beginn ihrer Beziehung auch auf ein früheres Datum vorverlegen.

(3) Als Jahrestag eines Beziehungsverhältnisses gilt derjenige Kalendertag von Mitternacht an gerechnet, an welchem der Moment der gegenseitig eindeutigen Bekundung nach § 4 stattfand. In den Fällen, dass die Bekundung bis in den Folgetag hinein dauerte, gilt der Folgetag als Jahrestag. Fernerhin gilt Absatz 2.

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