§ 10 - Wirksamkeit der Begründung
(1) Wenn innerhalb von 24 Stunden der Beziehungsvorbehalt gemäß § 9 nicht in Anspruch genommen wurde, gilt die Begründung des Beziehungsverhältnisses als festgemacht. Sie wird dadurch endgültig wirksam und das Beziehungsverhältnis tritt in Kraft.
(2) Wurde das Beziehungsverhältnis nicht in einem Gespräch begründet, sondern durch eine der intimen Handlungen nach § 4, Absatz 5, so hat jeder Beziehungsteilnehmer das Recht, ein klärendes Gespräch über einen möglichen Beziehungs-Status zu suchen, weil diese Handlungen nicht immer nur ausgeübt werden mit dem Wunsch, eine Beziehung zu begründen.
Kommt innerhalb von 24 Stunden dieses Gespräch nicht zustande oder werden beim nächsten Zusammentreffen der Beziehungsteilnehmer gar die Handlungen nach § 4, Absatz 5 fortgesetzt, so gilt die endgültige Wirksamkeit gemäß Absatz 1.
(3) Wurde die Begründung des Beziehungsverhältnisses endgültig wirksam, kann das Verhältnis nicht mehr durch bloße Widerrufung gemäß § 9 beendet werden, sondern nur noch durch offizielles Beenden des Beziehungsverhältnisses. Die Bestimmungen dazu sind im Abschnitt IV erläutert.
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