§ 1 - Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetzbuch regelt das Zusammenleben von Personen, die entweder

a. ein Beziehungsverhältnis begründen wollen

b. bereits ein Beziehungsverhältnis eingegangen sind 

 oder

c. ein bestehendes Beziehungsverhältnis beenden wollen.


(2) Sofern nichts Anderes bestimmt ist, gilt dieses Gesetz nur für Personen, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben. Die rechtliche Abgrenzung zu den Beziehungsverhältnissen von Minderjährigen ist im § 3a vollzogen.

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